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Gutachter Hausschwamm und Pilz Befall / Schimmel Befall / Feuchteschäden

Gutachtertätigkeiten bei Fa. Goldgruber Unternehmens GesmbH!

Die Fa. Goldgruber Unternehmens GesmbH und deren Mitarbeiter zeichnen sich durch hohe Qualifikation und langjährige Berufserfahrung im Bereich der Gutachtenerstellung aus, als Gutachter werden Personen bezeichnet, die über eine besondere Sachkunde auf einem bestimmten Fachgebiet verfügen. Gutachter ist also derjenige, der eine Stellungnahme (Gutachten) aus einem Fachgebiet mit überdurchschnittlichem Fachwissen abgibt. Gutachter ist keine Berufsbezeichnung, sondern eine berufliche Funktion. Sie kann zu den freien Berufen gezählt werden, wobei die meisten Gutachter hauptberuflich in dem Fachgebiet arbeiten, in denen sie Gutachten erstellen.

Die Fa. Goldgruber Unternehmens GesmbH und deren Mitarbeiter bieten eine Gutachtenerstellung bei Meinungsverschiedenheiten sowohl im Privatbereich - Geschäftsbereich - öffentlichen Bereich und selbstverständlich bei sämtlichen Rechtsstreitigkeiten, tätig sind wir als:

  • Zertifizierte Sachverständige für Schäden an Gebäuden und Gebäudeinstandsetzung (TÜV)
  • Zertifizierte Sachverständige für Erkennung Bewertung und Sanierung von Schimmelpilzbelastungen in Innenräumen (TÜV)
  • Zertifizierte Sachverständige für Erkennung Bewertung und Sanierung von holzzerstörenden Pilzen (TÜV)
  • Zertifizierte Sachverständige für Hygiene und Desinfektion (TÜV)

Für weiter Infos zur Ihrem persönlichen Anliegen setzen Sie sich mit uns unter +43 3112 36220 - 0 oder +43 664 42 100 08 in Verbindung.

Kurzinfo zum Thema Gutachten !

Gutachten können sowohl zu rechtlichen als auch zu tatsächlichen - insbesondere technische Fragen erstellt werden, die Begriffe „Sachverständiger” und „Gutachter” sind rechtlich nicht geschützt, anders verhält sich das mit der Bezeichnung „Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger“ dieses in Österreich nur von Personen verwendet werden darf, diese in der SDG Liste für ein bestimmtes Fachgebiet eingetragen sind.

Der Sachverständige ist eine natürliche Person mit besonderer Sachkunde.
Nach Auffassung des Bundesgerichtshof (BGH) müssen Sachverständige die erforderlichen Qualifikationen haben und nachweisen können.

Es gibt folgende Arten von Sachverständigen:

  • öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige (zb. Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger - Gültigkeit nur in Österreich)
  • zertifizierte Sachverständige (zb. TÜV zertifizierter Sachverständiger - Gültigkeit im ges. EU Raum)
  • freie Sachverständige

Ein Gutachten ist die begründete Darstellung von Erfahrungssätzen und die Ableitung von Schlussfolgerungen für die tatsächliche Beurteilung eines Geschehens oder Zustands durch einen oder mehrere Sachverständige.

Ein Gutachten enthält eine allgemein vertrauenswürdige Beurteilung eines Sachverhalts im Hinblick auf eine Fragestellung oder ein vorgegebenes Ziel. Es tritt als verbindliche (z. B. bezeugte oder unterschriebene) mündliche oder schriftliche Aussage eines Sachverständigen oder Gutachters auf. Die allgemeine Vertrauenswürdigkeit wird gegebenenfalls durch Akkreditierung des Gutachters durch ein vertrauenswürdiges Verfahren der Zertifizierung mit der für die Fragestellung oder das Ziel erforderlichen Allgemeingültigkeit erreicht.

Der Begriff „Gutachten“ ist weder eine geschützte Bezeichnung, noch hat er eine besonders herausgehobene prozessrechtliche Bedeutung. Wenn ein Gerichtssachverständiger (gelegentlich auch „Gerichtsgutachter“ genannt) seine Stellungnahme abgibt, spricht man von einem Gerichtsgutachten. Legt eine der Prozessparteien eine sachverständige Stellungnahme vor, wird häufig von einem Privatgutachten gesprochen. Unabhängig von der Bezeichnung handelt es sich dabei prozessrechtlich immer um einen Parteivortrag. Daher sind hierfür auch andere Benennungen wie z. B. „Begutachtung“, „Stellungnahme“, „Bericht“, „Auswertung“ o. ä. grundsätzlich gleichwertig.

Kurze Zusammenfassung:

1. Jedes Gutachten das außerhalb eines Gerichtes erstellt wird, egal ob es von einem „Allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen“ oder einem „zertifizierten Sachverständigen“ oder von einem „freien Sachverständigen“ kommt, wird seitens des Gerichtes lediglich als "substanziiertes Parteienvorbringen" - Privaturkunde gewertet.

2. Eine Vorrangstellung oder Besserstellung der Gutachten von „Allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen“ gegenüber „zertifizierten Sachverständigen“ oder „freien Sachverständigen“ gibt es nicht.

3. Einen Gutachter oder Sachverständigen für alles gibt es nicht, jeder Gutachter – Sachverständige hat sein spezielles Fachgebiet.

Für weiter Infos zur Ihrem persönlichen Anliegen setzen Sie sich mit uns unter +43 3112 36220 - 0 oder +43 664 42 100 08 in Verbindung.