Fragen Schimmelsanierung
Hier haben wir die von unseren Kunden an uns häufig gestellten Fragen zum Thema "Schimmelpilz Sanierung und Schimmelpilz Analyse" für Sie übersichtlich zusammengefasst:
1. Was tun bei Schimmelpilzbefall in der Mietwohnung?
Schimmel in der Wohnung ist oft die Ursache für einen unerbittlichen Streit zwischen Mieter und Vermieter, der nicht selten vor Gericht endet. Streitfrage ist dabei, wer den Schaden "verursacht" hat und deswegen für die Beseitigungskosten aufkommen muss. Mieter berufen sich auf Mängel am Haus, wie z. B. eine schadhafte Fassade oder ein kaputtes Dach. Gerade bei Altbauten ist das auch häufig der Fall. Es kann sich allerdings genauso gut um falsches Lüft- und Heizverhalten des Mieters handeln, was Vermieter gerne und oft behaupten. Die Wahrheit lässt sich in der Regel nur durch ein Gutachten beweisen. Ob es sich lohnt, dem vorliegenden Gutachten ein Gegengutachten entgegenzustellen, will wohl überlegt sein. Wird die Entscheidung der Schuldfrage einem Gericht überlassen, hat der Verlierer wie üblich die gesamten Kosten zu tragen. Das bedeutet, neben der Schimmel-Beseitigung fallen auch noch Kosten für den Prozess und die Gutachten an.
Allerdings ist die Entscheidung durch einen Richter oft unumgänglich.
2. Können Schimmelpilze Krank machen? In einigen wissenschaftlichen Untersuchungen konnte nachgewiesen werden, dass Bewohner und Arbeitgeber/Arbeitnehmer nach intensivem und langem Schimmelpilzkontakt nachweislich ein erhöhtes Gesundheitsrisiko haben. Schimmelpilze können sowohl körperliche Reaktionen auslösen, wenn sie in entsprechender Häufung auftreten, zahlreiche wissenschaftliche Untersuchungen beweisen einen Zusammenhang zwischen Schimmel in Innenräumen und Atemwegsbeschwerden.
3. Was sind typische Merkmale einer Erkrankung auf Schimmelpilzbefall, bzw. welche körperliche Reaktionen sind zu nennen? Bei Immungeschwächten Personen oder Kleinkindern kann es lt. aktuellen wissenschaftlichen Langzeitstudien zu nachstehenden Reaktionen kommen.
- Erkrankungen der oberen und unteren Atemwege
- Bronchitis
- Atemnot
- Husten
- Fieber
- Reizerscheinungen der Augen
- Reizungen der Haut (Neurodermitis)
- erhöhte Infektanfälligkeit
- chronischer Erschöpfungszustand
- Konzentrationsstörungen
- Muskelschmerzen
- Magen-Darm-Beschwerden
- und Allergien
4. Welche Mittel zur Schimmelpilzbekämpfung werden Ihrerseits aus praxisgerechter Erfahrung empfohlen? Betreffend einem Desinfektionsmittel frei von schädlichen Wirkstoffen wie Fugiziden, empfehlen wir Ihnen den direkten Kontakt zu uns, da das jeweilige Desinfektionsmittel speziell auf Ihre Situation abgestimmt werden soll (Verschiedene Zusammenstellungen möglich - ein Produkt für alles gibt es nicht).
5. Wann besteht Anspruch auf Minderung der Miete bzw. Anspruch auf Wegfall der Miete? Lt. Rechtsbegriff im § 536 I BGB liegt ein Mangel der Mietsache vor wenn die Mietsache zur Zeit der Überlassung mit einem Mangel behaftet ist, oder wenn ein solcher während der Mietzeit entsteht, der die Tauglichkeit zum vertragsmäßigen Gebrauch aufhebt, für die Zeit der Gebrauchsaufhebung besteht Befreiung von der Mietzahlung. Für die Zeit, in welcher die Tauglichkeit gemindert ist, ist nur eine angemessene herabgesetzte Miete zu entrichten, eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht. Entscheidendes Kriterium für den Vermieter, auch wenn er selbst den Mangel nicht verursacht hat, führt dies, wenn die Gebrauchstauglichkeit aufgehoben ist, zum Wegfall der Miete, oder wenn sie herabgesetzt ist, zur Minderung der Miete.
Grundvoraussetzung zur Minderung der Miete sind: Es muss ein Mangel vorliegen, dazu zählt selbstverständlich der Schimmelbefall. Die Ursache des Schimmelbefalls ist zunächst völlig gleichgültig, entscheidend ist, dass der Schimmel zunächst beweisbar vorhanden sein muss. Im Rechtsstreit ist der Mieter zunächst nur dafür beweisplichtig, dass Schimmelbildung in der Wohnung vorhanden ist. Steht dies fest, dann muss der Vermieter beweisen, dass die Mietsache frei von Baumängeln ist. Die Beweisführung wird in der Regel durch ein Sachverständigengutachten erstellt. Weiteres prüft der Sachverständige das Bauwerk auf Wärmebrücken - Risse - defekte Schalungen oder ähnliche Baumängel. Er prüft auch ob Möbel in einer Art und Weise aufgestellt sind, die sich nachhaltig auf die Durchlüftung auswirken. Gelingt dem Vermieter der Beweis, dass die Schadensursache im Bereich des Mieters gesetzt worden ist, dann muss der Mieter umzufassend darlegen und beweisen, wie er geheizt und gelüftet hat, und dass sein Heizungs- und Lüftungsverhalten so wie die Art der Möblierung nicht schadensursächlich war. Hier sind Indizienwirkungen denkbar, nämlich Wärmeverbrauch des Vormieters, Wärmeverbrauch der übrigen Mieter im Haus. Erst wenn ausgeräumt ist, dass die vorhandene Schimmelbildung nicht aus der Sphäre des Vermieters kommt, also keine Baumängel vorliegen und keine Einwirkungen von außen auf das Bauwerk den Schimmel verursacht haben, ist der Vermieter vor Minderungsansprüchen sicher. Besonders sind in solchen Fällen die Aufklärungspflichten des Vermieters auch, wenn ein mängelfreies Bauwerk vorliegt zu beachten. Der Vermieter muss auch darauf hinweisen das z.b. die Fenster besonders dicht sind. Die Konsequenz aus allem vorgenannten ist, bei geringsten Anzeichen, bzw. spätestens bei Mängelrügen des Mieters bezüglich Schimmelpilzbefall sofort einen Fachmann wie unser Unternehmen zu kontaktieren und gemeinsam nach möglicher Schadensursache suchen um baldmöglichst für Abhilfe zu sorgen.
6. Gibt es Grenzwerte für Schimmelpilze in der Raumluft? Zur Zeit existieren "keine" gültigen Grenzwerte für Schimmelpilze in der Raumluft, welche gesetzlich festgelegt wären.
7. Muss man bei Schimmelpilzbefall am Mauerwerk den Putz abschlagen bzw. entfernen? Die weithin verbreitete Ansicht, dass Pilzbefallstellen generell durch Abklopfen der Putzsubstanz bis zum Mauerwerk saniert werden müssen, ist nicht aufrecht zu halten bzw. nur in Einzelfällen sinnvoll. Bei vollständigem Entzug der Wachstumsbedingungen ist eine weitere Mycelbildung oder Neubildung von Konidienträgern ausgeschlossen.
Rechtlicher Zusatzvermerk: Bei den vor genannten Fragen und deren Antworten handelt es sich um keine Rechtsberatung, hinsichtlich einer Rechtsberatung in Ihrem speziellen Fall, wird unsererseits empfohlen sich an einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauen zu wenden.
Für weitere Detailinfos zu Ihren Fragen oder Anliegen kontaktieren Sie uns unter der für Sie kostenlosen Servicenummer +43 3112 36 220 - 0 oder +43 664 42 100 08.