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Schimmel in der Wohnung

Schimmelpilz in der Wohnung

Schimmel an den Wänden ist längst kein Problem mehr, das vorzugsweise in alten feuchten Kellern auftritt. Durch Baumängel, schlechte Belüftung und zu gute Dämmung sind die gesundheitsschädlichen Flecken immer häufiger auch in neuen Wohnungen anzutreffen. Dass man Schimmelflecken möglichst schnell entfernen sollte, versteht sich von selbst.

Schimmelbildung im Haus oder in der Wohnung entsteht, wenn Bauteile (als Nährboden) dauerhaft feucht bleiben und nicht abtrocknen können. Neben der optischen Beeinträchtigung sollte man nicht vergessen, dass die Schimmelpilzsporen giftig sein können und damit eine Gesundheitsbelastung darstellen. Bei Kindern, alten Menschen oder Vorbelasteten können durch den Schimmelbefall schwere Krankheiten ausgelöst oder begünstigt werden.

Ursache für Schimmelbildung sind mangelnde Wärmedämmung oder schlechte Bauausführung, unsachgemäße Innendämmung sowie zu hohe Feuchtigkeit (Baurestfeuchte oder falsche Lüftungsgewohnheiten).

Oft entstehen dann viele Fragen wie:

  • Was tun, wenn man Schimmel in der Wohnung hat ?
  • Wie werde ich Schimmel in der Wohnung schnell wieder los ?
  • Was kann Schimmel in der Wohnung für meine Gesundheit bedeuten ?

Die Fragenliste könnte noch beliebig fortgesetzt werden, wichtig ist es sich mit einem wirklichen Spezialisten in Verbindung zu setzen, dieser ausreichend Praxis gerechte Erfahrung in diesen Bereichen hat.

Grundsätzlich gilt, wer Flecken entdeckt sollte gewarnt sein, aber oft ist der Schimmel in der Wohnung gar nicht zu sehen, da erfahrungsgemäß ca. 80 Prozent der Schimmelschäden versteckt sind. Er kann sich hinter Wandverkleidungen - hinter Kästen und Tapeten, unter dem Laminat oder in Dämmstoffen verbergen.

Ein modriger Geruch, klamme Wäsche in den Schränken oder auch gesundheitliche Probleme der Bewohner sind Indizien, dass sich irgendwo Pilze und Bakterien verstecken. Ein Alarmsignal, dass sich Schimmel im Haus bilden könnte, ist oft erhöhte Kondenswasser Bildung an den Fensterflächen.

Für weitere Detailinfos zu Ihren Fragen oder Anliegen kontaktieren Sie uns unter der für Sie kostenlosen Servicenummer +43 3112 36 220 - 0 oder +43 664 42 100 08.

Schimmelbildung in der Wohnung, Streit zwischen Vermieter und Mieter ist vorprogrammiert !

Gerade in der kalten Jahreszeit wird Schimmelbildung in Wohnungen oft zum Problem. Meist lüftet man weniger, und allfällige bauliche Mängel, wie feuchte Wände oder schlechte Wärmedämmung des Gebäudes, wirken sich bei niedrigen Außentemperaturen stärker aus. Mitunter bildet sich Tauwasser an den Fenstern oder Kondenswasser hinter Möbeln. All das schafft Wohlfühl-Bedingungen für den Schimmelpilz.

Unternimmt man dann nicht rasch etwas dagegen, können die Folgen gravierend sein – von hässlichen Flecken an den Wänden bis hin zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Bewohner. Wie viel Aufwand nötig ist, um das Problem in den Griff zu bekommen, ist unterschiedlich und hängt von der Ursache ab. Wenn man Glück hat, reicht es, die befallenen Stellen vom Schimmel zu befreien und sich ab sofort auch bei Minusgraden zu häufigerem Querlüften durchzuringen. Im Extremfall können jedoch größere bauliche Sanierungsmaßnahmen nötig sein.

Aber selbst wenn es nicht ganz so schlimm ist, kann die Behebung des Schadens ordentlich ins Geld gehen. Und dann ist meist Streit zwischen Wohnungsmieter und Vermieter programmiert. Jeder gibt dem anderen die Schuld an der Misere: Der Eigentümer wirft den Benützern der Wohnung vor, dass sie durch falsches Wohnverhalten den Schimmelbefall verursacht haben. Der Mieter wiederum sieht Baumängel als Ursache und beklagt sich über die Beeinträchtigung der Wohnqualität. Immer wieder landen solche Fälle vor Gericht. Die Sanierungskosten sind dabei nicht das einzige Streitthema. Oft geht es zusätzlich um Zinsminderungsansprüche, die von der Mieterseite geltend gemacht werden. Oder aber um eine vom Vermieter wegen angeblich vertragswidrigem, substanzschädigendem Gebrauch des Mietgegenstandes ausgesprochene Kündigung des Mietvertrages.
Was Letzteres betrifft, müssen sich betroffene Mieter im Normalfall keine allzu großen Sorgen machen: Der Oberste Gerichtshof stellte bereits wiederholt klar, dass „übliches Wohnverhalten“ kein Kündigungsgrund ist.

Man darf in einer Wohnung zum Beispiel Zimmerpflanzen, Wandverbauten, Vorhänge haben und auch Wäsche waschen und sie zum Trocknen aufhängen. Ebenso darf man die Raumtemperatur nach den eigenen Bedürfnissen wählen und muss sich nicht nur danach richten, wie Schimmelbefall am besten hintangehalten werden kann. Der Vermieter hat grundsätzlich auch keinen Anspruch auf ein bestimmtes „Lüftungsverhalten“ und kann beispielsweise nicht verlangen, dass man eigens wegen des Lüftens tagtäglich in der Wohnung anwesend ist. Man miete ja eine Wohnung nicht „zu Zwecken der Trockenlegung fremder Bausubstanzen“, sondern um sie zu bewohnen, bringt es das Höchstgericht auf den Punkt.
Möglich ist es allerdings, diesbezüglich (sinnvolle) Verhaltensregeln vertraglich zu vereinbaren – die muss der Mieter dann auch einhalten. Und: Es gehört zu seinen Sorgfaltspflichten, sofort etwas zu unternehmen, wenn er Schimmelbefall bemerkt. Man hat als Mieter dann zwei Möglichkeiten: Entweder man behebt das Problem selbst oder man meldet es dem Vermieter. Tut man gar nichts und kommt es dadurch zu einer Gefährdung der Bausubstanz, kann das durchaus als „erheblich nachteiliger Gebrauch“ der Wohnung und somit als Kündigungsgrund gewertet werden. Außerdem kann man für dadurch entstandene Schäden zur Kasse gebeten werden.

Ob man als Mieter besser selbst Hand anlegt oder den Vermieter verständigt, hängt davon ab, wie tief das Problem sitzt. Oberflächliche Schimmelflecken wegzuputzen und eventuell einen neuen Anstrich anzubringen, ist – auch nach Ansicht des OGH – Sache des Mieters. Ist dagegen die Bausubstanz betroffen, muss sich der Vermieter darum kümmern. Und natürlich auch dann, wenn etwa eine thermische Sanierung nötig wird, um die Ursache dauerhaft zu beseitigen.
Ist die Benützbarkeit der Wohnung durch den Schimmelbefall beeinträchtigt und unternimmt der Vermieter trotz Aufforderung nichts dagegen, kann man als Mieter – wenn man sich keine Sorgfaltsverletzung vorzuwerfen hat – Mietzinsminderung verlangen. In welchem Ausmaß das gerechtfertigt ist, hängt jeweils von den konkreten Gegebenheiten ab. In einem Fall, der vor dem Höchstgericht landete, gestand der OGH dem Mieter für die Beeinträchtigung durch Schimmel in den – trotzdem weiterbenützten – Wohnräumen 40 Prozent Mietzinsminderung zu. Und dann noch weitere 25 Prozent für den Lärm der Trockenlegungsmaschinen, die zwei Wochen lang liefen.

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